

Gesetzesänderung tritt in Kraft: Finanzamt muss Einheitswert von Wohnung mitteilen Wohnungseigentümergemeinschaften können künftig über das Finanzamt den Einheitswert von Wohnungen säumiger Hausgeldschuldner in Erfahrung bringen. Die Neuregelung tritt am 11.7.2009 in Kraft. Nach der Änderung von § 10 Abs. 3 Satz 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes darf das Finanzamt einer Wohnungseigentümergemeinschaft künftig den Einheitswert der Wohnung eines säumigen Eigentümers mitteilen. Voraussetzung ist, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft einen vollstreckbaren Titel (z. B. Vollstreckungsbescheid oder Urteil) gegen den Eigentümer hat. Die Gesetzesänderung war notwendig, weil sich das teilweise Vorrecht der Eigentümergemeinschaften vor anderen Gläubigern in der Zwangsversteigerung oft als stumpfes Schwert erwiesen hat. Mit der WEG-Novelle war ein Vorrecht der Wohnungseigentümer zugunsten fälliger Ansprüche gegen Miteigentümer auf Hausgeldzahlung vor den Realkreditgläubigern eingeführt worden. Die Einleitung der Zwangsversteigerung wegen solcher vorrangiger Forderungen setzt voraus, dass der Rückstand des Schuldners drei Prozent des Einheitswerts der jeweiligen Wohnung übersteigt. Die Praxis hat gezeigt, dass das Erreichen der Mindesthöhe oft nicht nachweisbar war. Viele Finanzämter haben sich geweigert, den Einheitswert der betreffenden Wohnung mitzuteilen und sich dabei auf das Steuergeheimnis berufen. Die Gesetzesänderung schafft Abhilfe. Mit der Neuregelung wurde auch § 18 Abs. 2 WEG geändert. Wollen die Wohnungseigentümer einem säumigen Miteigentümer wegen hoher Zahlungsrückstände sein Wohnungseigentum entziehen, muss das Finanzamt den Einheitswert ebenfalls mitteilen. Die Entziehung des Wohnungseigentums setzt voraus, dass der Eigentümer länger als drei Monate mit Zahlungen in Verzug ist, die drei Prozent des Einheitswerts seiner Wohnung übersteigen.
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