

Nach einem öffentlichen Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 21. September 2009 (Az. VIII ZR 275/09) ist der Mieter nicht berechtigt, auch wenn er den Wunsch hat, Fernsehprogramme in HD-Qualität zu empfangen, eine Parabolantenne auf dem Balkon anzubringen. Ein Anspruch auf die Installation einer Parabolantenne besteht nur dann, wenn das Informationsinteresse des Mieters nicht auf andere Art, wie beispielsweise einen Breitbandkabelanschluss, befriedigt werden kann.
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